Die Kellerräume auf den Ebenen 1 und 2 (Nr. 114, 207 und 215) sind gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a BauR nicht zur BGF hinzuzurechnen. Der Kellerraum Nr. 207 ist zwar mit 50.78m2 relativ gross, verfügt aber über ein Fenster von lediglich ca. 1.6m2 (3.2m x 0.5m), was für eine Verwendung zu Wohn- und Arbeitszwecken bei Weitem nicht ausreicht (vgl. Art. 16 Abs. 2 BauR).