Nachdem es sich nach dem Gesagten um ein Mehrfamilienhaus handelt, haben die Vorinstanzen zu Recht auch den Gemeinschaftsraum auf der Ebene 1 (Nr. 116) nicht an die BGF angerechnet. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses ist das Benutzungsrecht für den Gemeinschaftsraum vor Baubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. d).