8.2 Der Liftschacht auf den Ebenen 1 und 2 (Nr. 117 und 217), das Treppenhaus auf den Ebenen 1, 2 und 3 (Nr. 113, 216 und 314), sowie der Vorplatz auf Ebene 3 (Nr. 315) sind allgemein zugänglich und deshalb nicht anzurechnen (Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR). Der „zwischen den Türen liegende Teil des sog. Geräterraums“ auf der Ebene 1 ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR ebenfalls nicht anzurechnen. Nachdem es sich nach dem Gesagten um ein Mehrfamilienhaus handelt, haben die Vorinstanzen zu Recht auch den Gemeinschaftsraum auf der Ebene 1 (Nr. 116) nicht an die BGF angerechnet.