8.1 Das BauR definiert in Art. 32 Abs. 2 lit. d und e ein Mehrfamilienhaus als ein Haus ab drei Wohnungen. Das geplante Objekt verfügt im Erdgeschoss (Ebene 1) über eine 4 ½-Zimmer Gartenwohnung und im 1. OG (Ebene 2) über eine 2 ½- Zimmer Einlegerwohnung. Die grösste Wohnung (6 ½ Zimmer) erstreckt sich über das 1. bis 3. OG (Ebenen 2-4). Somit steht fest, dass drei Wohnungen geplant sind, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Projekt als Mehrfamilienhaus qualifiziert worden ist. Die Angabe im Anhang zum BauR (zu Art. 32), wonach gewisse Flächen bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen nicht anrechenbar, bei 1-3 Wohnungen aber anrechenbar sind, ist offensichtlich widersprüchlich.