Die anrechenbare Landfläche beläuft sich vorliegend gemäss Baugesuchsunterlagen auf 898m2 (Informationen zum Baugesuch, S. 1). Bei einer einzuhaltenden Ausnützungsziffer in der W2B von 0.55 (Art. 74 BauR) darf die Bruttogeschossfläche somit maximal 493.90m2 betragen. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.