Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 31 14 BauR). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 32 Abs. 1 BauR). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BauR werden u.a. folgende Flächen in Abzug gebracht: