13 Der Veloraum weist eine Höhe von 6.48m auf; der Mindestabstand (3.24m) ist mit 3.48m ebenfalls eingehalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer Ziff. 2- 4 kann die Stützmauer vor dem Veloraum nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes betrachtet werden. Art. 41 Abs. 2 BauR verweist bezüglich von Stützmauern einzuhaltenden Grenzabständen auf die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Die Berechnung der Abstände der verschiedenen Stützmauern gemäss § 55 EGzZGB durch den Regierungsrat (Erw.