7.3 Die Gebäudehöhe an der Nordostfassade beträgt 11.63m, mit einem Abstand von 5.91m zur nordöstlich angrenzenden KTN K.________ ist der Mindestabstand von 5.82m eingehalten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 erweist sich die Kote 499.23m.ü.M. (ausgemittelter gewachsener Boden in der Fassadenmitte) als Ausgangspunkt zur Berechnung der Gebäudehöhe als korrekt. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass sich diese Kote über dem dort eingezeichneten gewachsenen Terrain befindet, handelt es sich doch um einen Schnittwert.