Die Höhen des Veloraumes (Nordostfassade) sowie der Garage und des Vorplatzraumes (Nordwestfassade) wurden in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 5 PBG zu Recht gesondert bestimmt. Eine Praxis, wonach lediglich bei einer Rückversetzung von mindestens 3m von einem gestaffelten Baukörper gesprochen wird, besteht im Kanton Schwyz nicht. Bei den vorliegend klaren Linien - der Rückversetzung des Attikageschosses um 1.35m auf der gesamten Länge - wird der Bau als gestaffelt wahrgenommen. Dasselbe gilt auf der Nordostfassade, wo eine Rückversetzung um 2.43m geplant ist. Die vorgenommene Bemessungsweise ist deshalb rechtlich vertretbar.