Dasselbe gilt für allfällige Sonnenkollektoren auf dem Dachgeschoss sowie für eine allfällige Wärmepumpe. Es steht dem Beschwerdegegner frei, diesbezüglich zu gegebener Zeit beim Bezirksrat ein separates Gesuch einzureichen. 7.2 Die Berechnung der Grenzabstände durch den Regierungsrat (Erw. 7.3.1 des angef. Beschlusses) erweist sich als korrekt: Bei einer Gebäudehöhe an der Nordwestfassade von 8.59m beträgt der Grenzabstand in diesem Bereich 4.3m. Der Abstand zur nordwestlich angrenzenden Strassenparzelle beträgt 4.86m, womit der Mindestabstand eingehalten ist (Plan Situation 1:500 vom 11.4.2008).