, ergibt sich eine Höhenbeschränkung aber aus der Beschränkung der Anzahl Geschosse sowie der maximalen Geschosshöhe (Art. 37, Art. 48 Abs. 2 und Art. 74 BauR) sowie den Bestimmungen zum Grenzabstand (§§ 60 ff. PBG, Art. 38 ff. BauR). Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Höhenbeschränkung bzw. eine Anwendung von Art. 37 Abs. 4 BauR auch auf Stützmauern wäre weder rechtmässig noch sachgerecht. 7. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 rügen, das Bauprojekt halte die Grenzabstände nicht ein.