Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, bei der Stützmauer unter dem sichtbaren Untergeschoss auf Ebene 1 handle es sich ebenfalls um ein sichtbares Untergeschoss. Dieser Standpunkt ist nicht stichhaltig: Wie der Beschwerdegegner vernehmlassend festhält, dient die Stützmauer der Fundation und der Statik (Vernehmlassung vom 24.8.2010, S. 4) – solche Konstruktionen 11 sind bei Hanglage oftmals nicht zu vermeiden. Ein Geschoss ist ein durch Decken (bzw. Böden) begrenzter Ausschnitt eines Gebäudes (Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2.A. 1985, S. 171).