6.3 Somit verfügt das geplante Gebäude lediglich über zwei Vollgeschosse. Die Anzahl der zulässigen Geschosse in der W2B ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht überschritten. Gemäss Art. 37 Abs. 6 BauR darf die Geschosshöhe der Vollgeschosse und der sichtbaren Untergeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht übersteigen. Die beiden Vollgeschosse sowie das sichtbare Untergeschoss verfügen – gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke – über eine Höhe von 3m, womit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch die zulässige Geschosshöhe eingehalten ist.