Selbst unter Mitberechnung der gedeckten Terrasse und des gedeckten Unterstandes, welche über eine Grundfläche von insgesamt ca. 40m2 verfügen, überschreitet die Grundfläche des Attikageschosses nicht mehr als 60% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses. Es kann demnach offen gelassen werden, ob die gedeckte Terrasse und der gedeckte Unterstand bei der Berechnung der Grundfläche i.S.v. Art. 37 Abs. 5 BauR zu berücksichtigen sind oder nicht. Das Attikageschoss ist im vorliegenden Fall nicht als Vollgeschoss zu qualifizieren.