Es geht bei dieser Bestimmung nicht um die Qualifikation eines Geschosses als Voll- oder Dachgeschoss. Hierfür ist einzig auf Art. 37 Abs. 5 des kommunalen BauR abzustellen. Die Grundfläche des unter dem Attikageschoss liegenden Vollgeschosses beträgt 244.34m2 (vgl. Informationen zur Baueingabe vom 11.4.2008 sowie Plan Grundrisse 1:100 vom 11.4.2008, Ebene 3). Demnach gilt das Attikageschoss