6.2 Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die innerhalb der lichten Höhe von mehr als 1.50m liegende Grundfläche mehr als 60% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt (Art. 37 Abs. 5 BauR). § 60 Abs. 3 lit. c PBG regelt einzig, unter welchen Bedingungen ein Attikageschoss und eine Dachbrüstung bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sind. Gemäss dieser Bestimmung werden das Attikageschoss und die Dachbrüstung nicht berücksichtigt, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind. Es geht bei dieser Bestimmung nicht um die Qualifikation eines Geschosses als Voll- oder Dachgeschoss.