Bei einem Volumen von 760.66m3 gilt die 1. Ebene demnach als Untergeschoss, wenn mindestens 253.55m3 davon unter dem gewachsenen Terrain liegen. Wie in den Informationen zur Baueingabe vom 11. April 2008, S. 2 berechnet wird, liegen 290.70m3 des untersten Geschosses unter Terrain. Diese Berechnung wird von den Beschwerdeführern nicht in substantiierter Weise bestritten und ist aufgrund der Pläne (Fassaden/ Schnitt 1:100 vom 11.4.2008) nachvollziehbar. Nachdem auch der Liftschacht und die Räume Nr. 4 und 7 unter gewachsenem Terrain liegen, ist das unter Terrain liegende Gebäudevolumen sogar noch grösser. Demnach handelt es sich beim Untergeschoss klarerweise nicht um ein Vollgeschoss.