Vielmehr greift der Regierungsrat lediglich dann korrigierend ein, wenn sich die Rechtsauffassung der Kommunalbehörden als unhaltbar erweist. Dies gilt umso mehr für das Verwaltungsgericht, welches die Überprüfung von Regierungsratsbeschlüssen grundsätzlich auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu beschränken hat (§ 55 VRP). Bei dieser Ausgangslage kann namentlich die Nichtberücksichtigung des Geschossbodens bei der Volumenberechnung nicht beanstandet werden, zumal gemäss Art. 37 Abs. 6 BauR als Geschosshöhe die Distanz zwischen Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke gilt.