9 Bestimmungen des kommunalen Baureglements im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, in welchen den Regierungsrat zu Recht nur zurückhaltend eingreift. Wie der Regierungsrat in Erw. 4.1 des angefochtenen RRB ausführte, ersetzt der Regierungsrat eine sachlich vertretbare Auslegung durch die kommunalen Baubehörden nicht durch eine andere, ebenfalls vertretbare Auslegung. Vielmehr greift der Regierungsrat lediglich dann korrigierend ein, wenn sich die Rechtsauffassung der Kommunalbehörden als unhaltbar erweist.