6. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 bringen vor, das Bauprojekt verletze die Geschosszahlvorschriften, da sowohl das oberste als auch das unterste Geschoss als Vollgeschosse zu qualifizieren seien und somit die Gesamtvollgeschosszahl vier betrage (hierzu unten Erw. 6.1 und 6.2). Im Weiteren sei die maximale Geschosshöhe der Vollgeschosse und des sichtbaren Untergeschosses von im Mittel 3m (Art. 37 Abs. 6 BauR) überschritten (unten Erw. 6.3). Sodann verfüge das Bauvorhaben über zwei sichtbare Untergeschosse, wobei keine Rückversetzung des oberen Untergeschosses vorgesehen sei. Damit liege eine Verletzung von Art. 37 Abs. 4 BauR vor (unten Erw. 6.4).