1 nicht in Frage zu stellen. Ob die in Art. 74 BauR definierten Überbauungsmasse – namentlich die Ausnützungsziffer von 0.55 und die maximale Geschosszahl von 2 Geschossen - im vorliegenden Fall eingehalten sind, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. unten Erw. 6 und 8).