5. KTN H.________ liegt gemäss Zonenplan des Bezirks Küssnacht in der Wohnzone mit mittlerer Ausnützung (W2B). Diese Zone ist für Wohnbauten mit maximal zwei Vollgeschossen bestimmt, wobei ein Anteil von nicht störenden Gewerbebetrieben bis höchstens 30% zugelassen wird (Art. 74 BauR). Die Zonenvorschriften verbieten die Überbauung mit einem Mehrfamilienhaus demnach nicht. Die Tatsache, dass es sich bei keinem der umliegenden Häuser um ein Dreifamilienhaus handelt, vermag die Zonenkonformität des geplanten Bauobjekts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ziff. 1 nicht in Frage zu stellen.