7 Brandschutzbewilligung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich als ausreichend betrachtete (vgl. hierzu unten Erw. 9.2, 2. Abschnitt). Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 haben in ihrer Eingabe an den Regierungsrat denn auch nicht dargelegt, welche Brandschutzvorschriften verletzt sein sollen, sondern lediglich gerügt, es seien zu Unrecht keine Brandschutz-Auflagen verfügt worden.