Die Eingabe der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 an den Regierungsrat umfasste eine Vielzahl von Rügen, welche über 38 Seiten in detaillierter und teils ausschweifender Weise begründet wurden. Die – teilweise summarische – Prüfung dieser Rügen durch den Regierungsrat ist ausreichend. Soweit sich der Regierungsrat mit vereinzelten Vorbringen nicht oder nur kurz befasste, ist dies nicht zu beanstanden. Es musste den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 aufgrund des angefochtenen Beschlusses namentlich klar sein, dass der Regierungsrat die