3.2 Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 rügen, der Regierungsrat habe gewisse Rügen (Verletzung elementarer Verfahrensgarantien und Parteirechte, insbesondere Verstoss gegen das Berichten; Rechtsverweigerungsrüge bezüglich Ausstandsbegehren; Nichtanwendung des Baureglements gemäss den im Vorfeld der letzten Revision publizierten Zielsetzungen; Nichtanwendung des Baureglements gemäss den Erläuterungen im Anhang zum Bauregelement; Nichteinhaltung/ Nichtdurchsetzung der Brandschutzvorschriften;