Wenn dies schon auf Gerichtsstufe in der Regel keinen Ablehnungsgrund darstellt, so muss dies umso mehr bei der kommunalen Exekutive gelten, anderenfalls das Milizsystem in seiner Effizienz und in seinem Geschäftsgang stark beeinträchtigt würde (EGV-SZ 2006, B. 1.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegenden Sachlage – den Einsprechern sind aus dem allfälligen (minimalen) Verfahrensmangel keinerlei Rechtsnachteile entstanden – liegen jedenfalls keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vor.