Es dürfen nicht leichthin gesamte kommunale Behörden oder einzelne Behördenmitglieder, die sich mit der Sache schon befasst haben und dabei allenfalls fehlerhaft vorgegangen sind, deswegen in den Ausstand geschickt werden. Wenn dies schon auf Gerichtsstufe in der Regel keinen Ablehnungsgrund darstellt, so muss dies umso mehr bei der kommunalen Exekutive gelten, anderenfalls das Milizsystem in seiner Effizienz und in seinem Geschäftsgang stark beeinträchtigt würde (EGV-SZ 2006, B. 1.1 mit Hinweisen).