6 Bauprojekt auf. Zu strenge Anforderungen mit Blick auf die Ausstandsgründe würden vielfach vernünftige, auch im öffentlichen Interesse liegende Lösungen ver- oder zumindest behindern (EGV-SZ 2006, B. 1.1). Es dürfen nicht leichthin gesamte kommunale Behörden oder einzelne Behördenmitglieder, die sich mit der Sache schon befasst haben und dabei allenfalls fehlerhaft vorgegangen sind, deswegen in den Ausstand geschickt werden.