Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 haben in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2009 indessen kein förmliches Ausstandsbegehren für das vorliegende bzw. damals vor Bezirksrat hängige Baubewilligungsverfahren gestellt. Sie erklärten u.a., die Durchführung eines heimlichen Vorentscheidverfahrens unter Ausschluss der Einsprecher sei RPG- und bundesrechtswidrig. Weil das Verfahren nach einem heimlichen Bewilligungshandel nicht mehr offen sei, werde überdies ein Ausstandsgrund gesetzt (mit Hinweis auf § 52 Abs. 1 lit. d GO und § 53 lit. b und d GO). Sie verlangten die „Nichtigerklärung und vollständige Neuaufrollung des Baubewilligungsverfahren“.