3.1.3 Die Vorschriften der Gerichtsordnung (GO; SRSZ 231.110) über Ausschluss und Ablehnung von Behördenmitgliedern sind auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sinngemäss anwendbar (§ 4 Abs. 1 VRP und §§ 52 ff. GO). Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung (bzw. von jedem Behördenmitglied) während des ganzen Verfahrens gestellt werden (§ 55 GO). Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 GO).