§ 84 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) sieht ausdrücklich die unverbindliche Beratung und das Vorbescheidverfahren in Bausachen vor; die an der Beratung oder am Vorbescheid beteiligten Personen sind dadurch nicht per se vom künftigen Baubewilligungsverfahren ausgeschlossen. Der Regierungsrat hat hierzu in RRB Nr. 301/2009 vom 17. März 2009, Erw. 2.2 Stellung genommen und ausgeführt, den Einsprechern hätten die nach Einspracheerhebung erfolgten Kontakte zwischen dem Bauamt, der Bau- und der Ortsbildkommission sowie dem Beschwerdegegner bzw. seines Architekten zur Kenntnis gebracht werden müssen.