4 elementarste Verfahrensgrundsätze missachtet worden, so z.B. das Fairness- und Gleichbehandlungsgebot, das Verbot des Berichtens sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör. Weil das Verfahren nach einem „heimlichen Bewilligungshandel“ nicht mehr offen sei, werde überdies ein Ausstandsgrund gesetzt. Die Verfahrensmängel müssten zur Nichtigerklärung und vollständigen Neuaufrollung des Baubewilligungsverfahrens führen, wobei alle Vorbefassten in den Ausstand zu treten hätten.