Da der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 301/2009 aufgehoben hatte, war den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen nicht Recht gebenden Erwägungen des Regierungsrates der Rechtmittelweg mangels Beschwer verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat demnach – soweit mit den zu beurteilenden Beschwerden gerügt – im vorliegenden Verfahren auch diese Punkte zu überprüfen, anderenfalls würde den Beschwerdeführern der Rechtsweg unzulässigerweise verweigert bzw. eingeschränkt (vgl. Beschwerdeschrift III 2010 118, S. 3 f. zur Rügebefugnis und zum Anfechtungsobjekt; Vernehmlassung des Beschwerdegegners Ziff. 4 auf S. 3).