2. Nachdem der Regierungsrat über diverse Rügen bereits mit RRB Nr. 301/2009 vom 17. März 2009 (Verfahren VB 243/2008 und VB 247/2008, vgl. Ingress lit. B) entschieden hatte, durfte er sich diesbezüglich im angefochtenen RRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010 mit einem entsprechenden Verweis auf RRB Nr. 301/2009 begnügen (Erw. 2.1 des angef. RRB). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist dennoch lediglich RRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010. Da der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 301/2009 aufgehoben hatte, war den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen nicht Recht gebenden Erwägungen des Regierungsrates der Rechtmittelweg mangels Beschwer verwehrt.