Der Bezirksrat Küssnacht beantragte am 28. Juli 2010 vernehmlassend, die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdegegner liess mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 24. August 2010 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: