1. Der angefochtene Beschluss Nr. 587/2010 des Regierungsrates des Kts. Schwyz vom 8. Juni 2010 und der vom Regierungsrat geschützte Beschluss Nr. 330 des Bezirksrates Küssnacht vom 19. August 2009 (inkl. „Beilagen blau und grün“ und „Brandschutzbewilligung“) seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen und vollständigen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei direkt auf Abweisung des Baugesuchs und auf Verweigerung der Baubewilligung zu erkennen.