B. Mit Beschluss Nr. 362 vom 23. Juli 2008 hiess der Bezirksrat Küssnacht die Einsprachen von A.________ sowie von B.________, C.________ und D.________ teilweise, d.h. in den Punkten Verletzung der Einordnungsvorschriften und Verletzung der Ausnützungsvorschriften, gut. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Verletzungen mittels Projektänderung vom 11. April 2008 und neuer Berechnung der Bruttogeschossfläche vom 11. Juni 2008 geheilt worden seien, und erteilte F.________ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die hingegen von A.________ sowie von B.________, C.________ und D.___