{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDas umstrittene Bauvorhaben zeichnet sich durch eine klare, schnörkellose Formensprache aus, womit es sich sowohl von der Nah- wie auch der Fernwirkung\nher in die überbaute Umgebung gut eingliedert. Das Fotoblatt zum Augenschein-\n\n20\nprotokoll des Sicherheitsdepartements wie auch die im regierungsrätlichen Verfahren durch den Beschwerdegegner eingereichten Fotoblätter zeigen auf, dass das\nfragliche Quartier architektonisch heterogen gestaltet ist. So finden sich unterschiedliche Dachformen, Farben und Materialen. Moderne und ältere Häuser bestehen nebeneinander. Auch bezüglich der Grösse/ Höhe sticht das geplante Projekt in dieser Umgebung nicht besonders hervor. Die Würdigung der Einordnungsfrage durch die Vorinstanzen erweist sich als nachvollziehbar, zutreffend und\nrechtsgenüglich den kommunalen Autonomiebereich respektierend.\n\n11. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und\nsind abzuweisen.\n\nDiesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr.\n3'000.-- zu einem Drittel (Fr. 1'000.--) dem Beschwerdeführer Ziff. 1 und zu zwei\nDritteln (Fr. 2'000.--) den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).\nDem beanwalteten Beschwerdegegner ist zudem eine Parteientschädigung zu\nentrichten, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\nvom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr.\n8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 2'400.--\nfestgelegt wird und zu einem Drittel (Fr. 800.--) vom Beschwerdeführer Ziff. 1 und\nzu zwei Dritteln (Fr. 1'600.--) unter solidarischer Haftbarkeit von den\nBeschwerdeführerin Ziff. 2-4 zu tragen ist.\n\n21\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden zu einem Drittel (Fr. 1'000.--)\ndem Beschwerdeführer Ziff. 1 und zu zwei Dritteln (Fr. 2'000.--) den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 auferlegt.\n\nDer Beschwerdeführer Ziff. 1 hat am 30. Juli 2010 einen Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'000.-- entrichtet, weshalb ihm aus der Gerichtskasse Fr. 1'000.--\nzurück zu erstatten sind. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 haben am 12. Juli\n2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entrichtet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zugesprochen, welche zu einem Drittel (Fr. 800.--) vom Beschwerdeführer Ziff.\n1 und zu zwei Dritteln (Fr. 1'600.--) unter solidarischer Haftbarkeit von den\nBeschwerdeführern Ziff. 2-4 zu entrichten ist.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer Ziffer 1 (R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziffer 2-4 (4/R)\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)\n- den Bezirksrat Küssnacht (R)\n- den Regierungsrat\n- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n22\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat;\nder angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 6. Dezember 2010\n\n23\n"}