{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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März 2009, Erw. 4.2,\nzutreffend ausgeführt hat, ist der Beizug des kommunalen Brandschutzexperten\n18\nzur Prüfung der Brandschutzvorschriften nicht zu beanstanden (vgl. Art. 3 Abs. 2\nBauR). Die Zuständigkeitsvorschriften sind durch die Aufnahme der\nentsprechenden Beurteilung des Brandschutzexperten in die angefochtene\nBaubewilligung vom 19. August 2009 (Dispositiv-Ziffer 10) nicht verletzt. Der\nBrandschutzexperte wird das Objekt zudem nach dessen Fertigstellung\nabzunehmen haben (Dispositiv-Ziffer 10 der Baubewilligung). Aus der Tatsache\nallein, dass keine Auflagen verfügt wurden, kann keine Verletzung der\nBrandschutzvorschriften abgeleitet werden. Inwiefern die Brandschutzvorschriften\nim konkreten Fall verletzt sein sollen, wird von den Beschwerdeführern im Übrigen\nnicht dargelegt.\n\n10. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der baurechtlichen\nEinordnungsvorschriften. Sie monieren, das Baugrundstück liege an einer\nexponierten Hanglage, weshalb erhöhte Anforderungen an die Einordnung gelten\nwürden. Diesen Anforderungen werde das geplante Dreifamilienhaus nicht\ngerecht.\n\n10.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden insbesondere darauf zu achten, dass sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in\ndie Landschaft einordnen. Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung\neingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht\nstören (sog. negative Ästhetikklausel, § 56 Abs. 1 PBG). Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (§ 56 Abs. 2 PBG).\nDiese kantonalen Bauvorschriften bezüglich des Landschafts- und Ortsbildes sind\ngemäss § 52 Abs. 1 PBG Mindestvorschriften. In Art. 12 Abs. 1 BauR wird die\nkantonale Bauvorschrift von § 56 Abs. 1 PBG im Sinne einer positiven ästhetischen\nGeneralklausel dahingehend konkretisiert, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- oder\nStrassenbild einfügen. An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren\nUmgebung werden namentlich an exponierten Hanglagen erhöhte Anforderungen\ngestellt (Art. 13 lit. b BauR).\n\n10.2 Der kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt nach konstanter Rechtsprechung in Fragen des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum\nzu. Die Überprüfung der mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe hat zurückhaltend zu erfolgen. Auf der einen Seite hat\nsich die Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz – sachlich – in dem Umfang\n\n19\nzurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sein sollen. Auf der anderen Seite hat die\nÜberprüfung durch die Rechtsmittelinstanz so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Im Gegensatz zum Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 46 VRP)\nkommt dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz nur eine Sachver-\nhalts- und Rechtskontrolle (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a und b VRP), nicht aber eine Ermessenskontrolle (Angemessenheitskontrolle) zu (vgl. § 55 Abs. 2 VRP; VGE\n1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3.1). Bei der Anwendung von positiven Ästhetikklauseln des kommunalen Rechts hat sich das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz darauf zu beschränken zu prüfen, ob die von der kommunalen Bewilligungsbehörde vorgenommene und vom Regierungsrat (als erste\nBeschwerdeinstanz mit umfassender Kognition) geschützte Würdigung des Bauvorhabens vertretbar ist oder nicht. Mit anderen Worten ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, anstelle einer von den Vorinstanzen (übereinstimmend) vorgenommenen (und im Ergebnis gegebenenfalls vertretbaren) Würdigung der Einordnungsthematik eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und Eingliederung des Bauvorhabens vorzunehmen (vgl. VGE III 2009 113\nvom 15.4.2010, Erw. 7.2.3; VGE 1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3.2, mit Hinweisen\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Arnold Marti, Kommentar zum\nBGE 1P.678/2004 vom 21.6.2005, ZBl 8/2006, S. 437 ff.).\n\n10.3 Im vorliegenden Fall ist die Erteilung der Baubewilligung sowie die erstinstanzliche, unter Berücksichtung der dargelegten Überprüfungszuständigkeit bei\nEinordnungsfragen vorgenommene Bestätigung nicht zu beanstanden. Das Baugrundstück befindet sich zwar - wie ein Grossteil der Grundstücke am ________\nSeebecken – in einer von der Ferne einsehbaren Hanglage. Dies allein vermag\nnoch nicht eine exponierte Hanglage zu begründen, ansonsten ein Grossteil dieser\nBauten als exponiert bezeichnet werden müsste (VGE III 2008 118 vom 10.9.2008,\nErw. 4.5, mit Hinweis auf VGE III 2007 173 vom 24. Januar 2008, Erw. 7.3; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4.A., Ziff. 10.1.1.3). Die Bauliegenschaft befindet sich weder auf einer Krete, noch hebt sie sich von der Umgebung\nin irgendeiner Weise ab. Sie befindet sich mitten in der Bauzone und ist umgeben\nvon bereits überbauten Grundstücken. Zu Recht sind die Vorinstanzen bei dieser\nAusgangslage nicht von einer exponierten Hanglage ausgegangen.\n\n"}