{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDass die Treppe in der 6 ½ -Zimmerwohnung zwischen der Ebene 3 und 4 nur auf\neiner Ebene angerechnet wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden und\nentspricht der kantonalen Praxis. Der Unterstand im Attikageschoss (Nr. 402) ist\nzwar gedeckt, aber offen und damit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. g BauR nicht\nanrechenbar.\n\n8.3 Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 stellen sich auf den Standpunkt, der\nBezirksrat habe beim geplanten Zweischalenmauerwerk zwischen beheizten und\nunbeheizten (nicht anrechenbaren) Innenräumen zu Unrecht nur den Querschnitt\ndes tragenden Mauerwerks mit der Isolation angerechnet.\n\nGemäss § 32 Abs. 1 BauR sind auch die Mauer- und Wandquerschnitte an die\nBruttogeschossfläche anzurechnen. Werden zur Förderung der Energieeffizienz\nbei neuen und bestehenden Bauten bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf\ndie Berechnung des Nutzungsmasses auswirken, so werden die dafür\nerforderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht\nangerechnet (§ 7 des aktuell geltenden Energiespargesetzes vom 16. September\n2009 [SRSZ 420.100], § 4 Abs. 2 der mit Inkrafttreten des Energiespargesetzes\nvom 16. September 2009 ausser Kraft gesetzten Verordnung über das\nEnergiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezember 1993 [ESpV; GS 18-\n363, mit Änderung vom 19. September 2007, PBG, GS 21-146k]). Die Änderung\nvom 19. September 2007 ist zwar erst am 1. Juli 2008 und damit nach Einreichung\ndes vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs (15. Oktober 2007) in Kraft getreten,\ndennoch ist die Praxis des Bezirksrates unter energiepolitischen Gesichtspunkten\nnicht zu beanstanden und es kann dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 4 EspV auch\nauf hängige Baubewilligungsverfahren anwendbar und der Bezirk diesfalls sogar\nverpflichtet war, einen Abzug zu gewähren. Die sinngemässe Behauptung der\nBeschwerdeführer Ziff. 2-4, der Bezirksrat habe bei anderen Baugesuchen eine\nandere Anrechnungspraxis (Anrechnung des gesamten Zweischalenmauerwerks)\nangewendet bzw. andere Bauherren nicht begünstigt, ist nicht belegt.\n\n8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung der\nBruttogeschossfläche nicht zu beanstanden ist. Sämtliche diesbezüglichen\nEinwände der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 erweisen sich als unbegründet. Bei einer\nBruttogeschossfläche von 493.40m2 gemäss „Berechnung Bruttogeschossflächen\nvom 11. Juni 2008“ ist die Ausnützungsziffer von 0.55 nicht überschritten (vgl. oben\nErw. 8).\n\n17\nBei einer Bruttogeschossfläche von 493.40m2 sind für das vorliegende Bauprojekt\nErholungsflächen/ Kinderspielplätze von mindestens 74m2 notwendig (Art. 18 Abs.\n3 BauR). Gemäss Plan „Umgebung 1:100“ vom 24. April 2009 ist ein\nKinderspielplatz mit Rasenfläche über 74m2 geplant. Die gesetzlichen\nAnforderungen sind damit eingehalten. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des\nangefochtenen Bezirksratsbeschlusses ist das Zweckentfremdungsverbot für die\nausgewiesene Erholungsfläche vor Baubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen\n(vgl. Art. 18 Abs. 1 BauR).\n\n9.1 Die Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 2-4, wonach das geplante Bauprojekt\nbzw. dessen Erstellung die Umweltvorschriften (Vorschriften der Lärmschutz- und\nLuftreinhalteverordnung) nicht einhalte, ist ebenfalls unbegründet. Der Verweis in\nDispositiv-Ziffer 9 des Bezirksratsbeschlusses auf zwei Beilagen („Allgemeine\nBaubedingungen“ und „Allgemeine Baubedingungen Umweltschutz“), welche\nwiederum auf die entsprechenden Merkblätter und Richtlinien des Bundesamts für\nUmwelt verweisen, ist ausreichend. Es versteht sich, dass jeweils die aktuell\ngeltenden Richtlinien/ Merkblätter des BAFU anzuwenden sind, selbst wenn in der\nBeilage – wie von den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 behauptet - auf ältere\nVersionen verwiesen wird. Ist dies tatsächlich der Fall, werden die Beilagen für\nkünftige Baubewilligungsverfahren entsprechend anzupassen sein.\n\nDie Baubewilligung weist in den Dispositiv-Ziffern 6 und 17-20 weitere\nBestimmungen zum Schutz der Umwelt und der Anwohner auf.\n\n9.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 monieren, es liege keine (genügende)\nBrandschutzbewilligung vor.\n\nDie Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit normaler\nBrandgefahr bedarf einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a\nder Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994 [SchWV; SRSZ\n530.110]). Die Brandschutzbewilligung des kommunalen Brandschutzexperten\ndatiert vom 23. Oktober 2007. Es ist demnach davon auszugehen, dass der\nBrandschutzexperte die mit dem Baugesuch vom 15. Oktober 2007 eingereichten\nPläne geprüft hat. In der Folge hat der Beschwerdegegner das Projekt abgeändert,\nwobei die Projektänderung aus einer Anpassung (Verkleinerung) des\nAttikageschosses bestand und mit Blick auf den Brandschutz nicht relevant ist. Es\nempfiehlt sich aber, dem Brandschutzexperten lediglich die tatsächlich zu\nbewilligenden Pläne vorzulegen und die geprüften Pläne in der Beurteilung des\nBrandschutzexperten (mit Datum) zu bezeichnen.\n\n"}