{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2010 III 2010 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2010 III 2010 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2010 III 2010 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:20:36", "Checksum": "347f0da771362c911fb8ef0bb9445065", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n- zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie\nWaschküchen, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;\nHeiz-, Kohlen- und Tankräume (lit. a);\n\n- allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder\nAbstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzräume,\nunterirdische Archiv- und Tresorräume (lit. c);\n\n- der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von\nMehrfamilienhäusern (ab 3 Wohnungen) und Einfamilienhaussiedlungen,\nsoweit sie mindestens 20m2 erreichen und bei einem grösseren Ausmass 2%\nder anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen und für die im\nGrundbuch ein Benutzungsrecht zu Gunsten aller Bewohner angemerkt ist (lit.\nd);\n\n- Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht\nanrechenbare Räume erschliessen, in Mehrfamilienhäusern (ab 3\nWohnungen) zudem sämtliche wohnungsexternen und allgemein\nzugänglichen Treppen und Korridore sowie Liftschächte (lit. e);\n\n- offene ein- und vorspringende Balkone, sowie offene Erdgeschosshallen und\nüberdeckte, offene Dachterrassen (lit. g).\n\nDie anrechenbare Landfläche beläuft sich vorliegend gemäss\nBaugesuchsunterlagen auf 898m2 (Informationen zum Baugesuch, S. 1). Bei einer\neinzuhaltenden Ausnützungsziffer in der W2B von 0.55 (Art. 74 BauR) darf die\nBruttogeschossfläche somit maximal 493.90m2 betragen. Dies wird von den\nBeschwerdeführern nicht bestritten.\n\n8.1 Das BauR definiert in Art. 32 Abs. 2 lit. d und e ein Mehrfamilienhaus als ein\nHaus ab drei Wohnungen. Das geplante Objekt verfügt im Erdgeschoss (Ebene 1)\nüber eine 4 ½-Zimmer Gartenwohnung und im 1. OG (Ebene 2) über eine 2 ½-\nZimmer Einlegerwohnung. Die grösste Wohnung (6 ½ Zimmer) erstreckt sich über\ndas 1. bis 3. OG (Ebenen 2-4). Somit steht fest, dass drei Wohnungen geplant\nsind, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Projekt als Mehrfamilienhaus\nqualifiziert worden ist. Die Angabe im Anhang zum BauR (zu Art. 32), wonach\ngewisse Flächen bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen nicht anrechenbar,\nbei 1-3 Wohnungen aber anrechenbar sind, ist offensichtlich widersprüchlich.\n\n15\nMassgebend ist der Wortlaut des Gesetzestextes, gemäss welchem „ab drei\nWohnungen“ von einem Mehrfamilienhaus auszugehen ist.\n\n8.2 Der Liftschacht auf den Ebenen 1 und 2 (Nr. 117 und 217), das Treppenhaus\nauf den Ebenen 1, 2 und 3 (Nr. 113, 216 und 314), sowie der Vorplatz auf Ebene\n3 (Nr. 315) sind allgemein zugänglich und deshalb nicht anzurechnen (Art. 32 Abs.\n2 lit. e BauR). Der „zwischen den Türen liegende Teil des sog. Geräterraums“ auf\nder Ebene 1 ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR ebenfalls nicht anzurechnen.\nNachdem es sich nach dem Gesagten um ein Mehrfamilienhaus handelt, haben\ndie Vorinstanzen zu Recht auch den Gemeinschaftsraum auf der Ebene 1 (Nr.\n116) nicht an die BGF angerechnet. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen\nBezirksratsbeschlusses ist das Benutzungsrecht für den Gemeinschaftsraum vor\nBaubeginn im Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. d).\n\nDie Kellerräume auf den Ebenen 1 und 2 (Nr. 114, 207 und 215) sind gestützt auf\nArt. 32 Abs. 2 lit. a BauR nicht zur BGF hinzuzurechnen. Der Kellerraum Nr. 207\nist zwar mit 50.78m2 relativ gross, verfügt aber über ein Fenster von lediglich ca.\n1.6m2 (3.2m x 0.5m), was für eine Verwendung zu Wohn- und Arbeitszwecken bei\nWeitem nicht ausreicht (vgl. Art. 16 Abs. 2 BauR). Der 6 ½ -Zimmerwohnung im\n2.-4. OG stehen neben dem Kellerraum Nr. 207 zudem – einmal abgesehen vom\nVorratsraum (Nr. 404) im Attikageschoss - keine weiteren Abstellräume zur\nVerfügung, ist doch davon auszugehen, dass die Kellerräume Nr. 114 und 215 den\nanderen beiden Wohnungen zur Verfügung stehen (vgl. zur Nichtanrechnung von\nKellerräumen auch VGE III 2007 173 vom 24.1.2008, Erw. 3.2.2, wonach bei\nteleologischer Betrachtungsweise nicht kategorisch verlangt werden darf, dass\nsich ein Stau- oder Abstellraum – was zwar normalerweise der Fall ist – im Kelleroder Dachgeschoss befinden muss. Zudem kam das Gericht in jenem Entscheid\nin Auslegung von Art. 28 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde X zum Schluss,\ndass mit Keller- und Dachräumen generell Ab- und Einstellräume gemeint sind,\nvorausgesetzt, sie sind nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar, wobei bei\nder Prüfung der Verwendbarkeit als Wohn- und Arbeitsräume die\nwohnhygienischen Bestimmungen beizuziehen sind). Die Nichtanrechnung der\nLichtschächte auf den Ebenen 1 und 2 sowie des Geräteraumes auf der Ebene 1\n(Nr. 115) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sind diese Räume/ Schächte doch\nzur Verwendung zu Wohn- und Arbeitszwecken klarerweise nicht geeignet.\n\nDie Doppelgaragen (Nr. 317 und 318) sowie der Rollerraum dienen nach Angaben\ndes Beschwerdegegners (Vernehmlassung vom 24.8.2010, S. 14) allen\nBewohnern und sind demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. c BauR nicht\nanzurechnen. Wie der Regierungsrat in Erw. 8.2.2 des angefochtenen\n\n16\nBeschlusses zutreffend ausführte, wird diese Zusicherung durch die\nBaubewilligungsbehörde im Rahmen von Baukontrollen zu überprüfen sein.\n\n"}