{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDie von den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 genannten Elemente bilden – genau wie\ndie durch die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 ebenfalls erwähnte\nErdsondenwärmepumpe - nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden\n12\nBaugesuchs. Was den Liftschacht betrifft, ist lediglich in den Untergeschossen\n(Ebenen 1 und 2) auf der Nordwestseite ein Liftschacht geplant, damit bei einem\nspäteren Bedarf zur Erfüllung der Rollstuhltauglichkeit ein Personenlift alle\nGeschosse erschliessen kann (Informationen zur Baueingabe, S. 1). Ein\nLiftschacht auf den Ebenen 3 und 4 bildet indessen nicht Gegenstand des\nBaugesuchs und müsste in einem späteren Zeitpunkt separat beurteilt bzw.\nbewilligt werden. Dasselbe gilt für allfällige Sonnenkollektoren auf dem\nDachgeschoss sowie für eine allfällige Wärmepumpe. Es steht dem\nBeschwerdegegner frei, diesbezüglich zu gegebener Zeit beim Bezirksrat ein\nseparates Gesuch einzureichen.\n\n7.2 Die Berechnung der Grenzabstände durch den Regierungsrat (Erw. 7.3.1\ndes angef. Beschlusses) erweist sich als korrekt: Bei einer Gebäudehöhe an der\nNordwestfassade von 8.59m beträgt der Grenzabstand in diesem Bereich 4.3m.\nDer Abstand zur nordwestlich angrenzenden Strassenparzelle beträgt 4.86m,\nwomit der Mindestabstand eingehalten ist (Plan Situation 1:500 vom 11.4.2008).\n\nDie Höhen des Veloraumes (Nordostfassade) sowie der Garage und des\nVorplatzraumes (Nordwestfassade) wurden in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 5\nPBG zu Recht gesondert bestimmt. Eine Praxis, wonach lediglich bei einer\nRückversetzung von mindestens 3m von einem gestaffelten Baukörper\ngesprochen wird, besteht im Kanton Schwyz nicht. Bei den vorliegend klaren\nLinien - der Rückversetzung des Attikageschosses um 1.35m auf der gesamten\nLänge - wird der Bau als gestaffelt wahrgenommen. Dasselbe gilt auf der\nNordostfassade, wo eine Rückversetzung um 2.43m geplant ist. Die\nvorgenommene Bemessungsweise ist deshalb rechtlich vertretbar.\n\nDie Garagen und der Vorplatzraum weisen eine Höhe von 4.61m auf – mit einem\nAbstand zur Strassenparzelle von 3.20m ist der minimale Grenzabstand vom 3m\neingehalten (Plan Situation 1:500 vom 11.4.2008).\n\n7.3 Die Gebäudehöhe an der Nordostfassade beträgt 11.63m, mit einem\nAbstand von 5.91m zur nordöstlich angrenzenden KTN K.________ ist der\nMindestabstand von 5.82m eingehalten. Entgegen der Behauptung der\nBeschwerdeführer Ziff. 2-4 erweist sich die Kote 499.23m.ü.M. (ausgemittelter\ngewachsener Boden in der Fassadenmitte) als Ausgangspunkt zur Berechnung\nder Gebäudehöhe als korrekt. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass sich diese\nKote über dem dort eingezeichneten gewachsenen Terrain befindet, handelt es\nsich doch um einen Schnittwert.\n\n13\nDer Veloraum weist eine Höhe von 6.48m auf; der Mindestabstand (3.24m) ist mit\n3.48m ebenfalls eingehalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer Ziff. 2-\n4 kann die Stützmauer vor dem Veloraum nicht als Bestandteil des\nHauptgebäudes betrachtet werden. Art. 41 Abs. 2 BauR verweist bezüglich von\nStützmauern einzuhaltenden Grenzabständen auf die Bestimmungen des\nEinführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ\n210.100). Die Berechnung der Abstände der verschiedenen Stützmauern gemäss\n§ 55 EGzZGB durch den Regierungsrat (Erw. 7.4 des angefochtenen RRB) erweist\nsich als korrekt und wird von den Beschwerdeführern nicht in substantiierter Weise\nbestritten.\n\n7.4 Auf der Südwestseite beträgt die Gebäudehöhe 8.79m, womit ein\nGrenzabstand von 4.40m zum Gründstück KTN L.________ einzuhalten ist. Die\nDistanz zwischen Fassade und Grundstücksgrenze beträgt 8.94m, womit der\nMindestabstand eingehalten ist. Die Garage weist auf der Südwestseite eine Höhe\nvon 7.73m auf – auch sie hält mit einem Abstand von 3.88m den\nMindestgrenzabstand von 3.87m ein. Die feste Brüstung im Garagentrakt ist dabei\nvollumfänglich angerechnet.\n\n7.5 Die Balkone auf der Südostseite, Ebenen 2 und 3, sind bei der Berechnung\ndes Grenzabstandes nur zu berücksichtigen, soweit ihre Ausladung 1.50m\nüberschreitet (§ 59 Abs. 2 PBG). Die geplanten Balkone mit einer Ausladung von\n2.40m erstrecken sich zwar über die ganze Länge der südöstlichen Hauptfassade,\nverfügen aber seitlich über keine Abschlüsse und werden lediglich von jeweils fünf\nStützen getragen. Sie werden gemäss Farb- und Materialkonzept vom 24. April\n2009 mit einem anthrazitgrauen Traversengeländer versehen; eine Verglasung ist\nnicht geplant. Die Balkone treten deutlich als hervorspringende Gebäudeteile in\nErscheinung; es kommt ihnen keine Fassadenwirkung zu (vgl. auch VGE III 2009\n213 vom 15.4.2010, Erw. 6.2). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Balkone an\nder Südostfassade lediglich im Ausmass von 0.90m bei der Berechnung des\nGrenzabstandes berücksichtigt.\n\nDie Distanz von der virtuellen Fassadenflucht bis zur südöstlich angrenzenden\nKTN L.________ beträgt 8.57m (Plan Situation 1:500 vom 11.4.2008), was bei\neiner Gebäudehöhe von 14.5m (inkl. Attikageschoss) ausreichend ist.\n\n8. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 bringen vor, das geplante Bauprojekt\nüberschreite die zulässige Ausnützung von 0.55 in der W2B.\n\nDie Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 31\n\n14\nBauR). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und\nWandquerschnitte (Art. 32 Abs. 1 BauR). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BauR werden u.a.\nfolgende Flächen in Abzug gebracht:\n\n"}