{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\nnicht als Vollgeschoss, solange es eine Grundfläche von 146.60m2 (244.34m2 x\n0.6) nicht überschreitet. Das Attikageschoss weist – ohne die gedeckte\nDachterrasse und den gedeckten Unterstand – eine Grundfläche von 104.20m2\nauf (vgl. Informationen zur Baueingabe vom 11.4.2008 sowie Plan Grundrisse\n1:100 vom 11.4.2008, Ebene 4). Selbst unter Mitberechnung der gedeckten\nTerrasse und des gedeckten Unterstandes, welche über eine Grundfläche von\ninsgesamt ca. 40m2 verfügen, überschreitet die Grundfläche des Attikageschosses\nnicht mehr als 60% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses. Es\nkann demnach offen gelassen werden, ob die gedeckte Terrasse und der gedeckte\nUnterstand bei der Berechnung der Grundfläche i.S.v. Art. 37 Abs. 5 BauR zu\nberücksichtigen sind oder nicht. Das Attikageschoss ist im vorliegenden Fall nicht\nals Vollgeschoss zu qualifizieren.\n\n6.3 Somit verfügt das geplante Gebäude lediglich über zwei Vollgeschosse. Die\nAnzahl der zulässigen Geschosse in der W2B ist entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer nicht überschritten. Gemäss Art. 37 Abs. 6 BauR darf die\nGeschosshöhe der Vollgeschosse und der sichtbaren Untergeschosse, gemessen\nvon Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, im Mittel aller\nGeschosse drei Meter nicht übersteigen. Die beiden Vollgeschosse sowie das\nsichtbare Untergeschoss verfügen – gemessen von Oberkant Geschossboden bis\nOberkant Geschossdecke – über eine Höhe von 3m, womit entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführer auch die zulässige Geschosshöhe eingehalten ist.\n\nDas Attikageschoss ist nach dem Gesagten kein Vollgeschoss; es darf eine\nGeschosshöhe von mehr als 3m aufweisen. Gemäss Art. 48 Abs. 2 BauR darf der\nFirst die oberste Vollgeschossdecke indessen nicht mehr als um vier Meter\nüberragen. Diese Bestimmung ist beim vorliegenden Bauprojekt eingehalten.\n\n6.4 Gemäss Art. 37 Abs. 4 BauR ist in der Regel ein sichtbares Untergeschoss\nzulässig. Mehrere senkrecht übereinander liegende sichtbare Untergeschosse\nsind dann zulässig, wenn die über dem ersten sichtbaren Untergeschoss\nliegenden Unter- und Vollgeschosse um das Mass der Summe der\nGeschosshöhen der zulässigen Vollgeschosse auf der Talseite zurückversetzt\nwerden. Die Wahl der Fassadenversätze ist frei, muss aber mit dem obersten\nVollgeschoss erreicht sein.\n\nDie Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, bei der Stützmauer unter\ndem sichtbaren Untergeschoss auf Ebene 1 handle es sich ebenfalls um ein\nsichtbares Untergeschoss. Dieser Standpunkt ist nicht stichhaltig: Wie der\nBeschwerdegegner vernehmlassend festhält, dient die Stützmauer der Fundation\nund der Statik (Vernehmlassung vom 24.8.2010, S. 4) – solche Konstruktionen\n11\nsind bei Hanglage oftmals nicht zu vermeiden. Ein Geschoss ist ein durch Decken\n(bzw. Böden) begrenzter Ausschnitt eines Gebäudes (Koepf, Bildwörterbuch der\nArchitektur, 2.A. 1985, S. 171). Bei einer Stützwand handelt es sich nicht um einen\nmittels Boden/ Decke begrenzten, horizontalen Ausschnitt eines Gebäudes. Die\nStützmauer stellt deshalb klarerweise kein Untergeschoss dar. Die zulässige\nGebäude- bzw. Firsthöhe ist gemäss kommunalem BauR in der W2B nicht\nbeschränkt, wie der Regierungsrat indessen zutreffend ausführt, ergibt sich eine\nHöhenbeschränkung aber aus der Beschränkung der Anzahl Geschosse sowie der\nmaximalen Geschosshöhe (Art. 37, Art. 48 Abs. 2 und Art. 74 BauR) sowie den\nBestimmungen zum Grenzabstand (§§ 60 ff. PBG, Art. 38 ff. BauR). Eine über den\nGesetzeswortlaut hinausgehende Höhenbeschränkung bzw. eine Anwendung von\nArt. 37 Abs. 4 BauR auch auf Stützmauern wäre weder rechtmässig noch\nsachgerecht.\n\n7. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 rügen, das Bauprojekt halte die\nGrenzabstände nicht ein.\n\nDer Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er\nwird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen (§ 59 Abs. 1 PBG). Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie\nDachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur soweit mitberechnet, als ihre\nAusladung 1.50m übersteigt (§ 59 Abs. 2 PBG). Für Bauten bis und mit 20m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber\n3m. Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in\nder Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 1 und 2 PBG). Nicht\nberücksichtigt werden namentlich das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind\n(§ 60 Abs. 3 lit. c PBG). Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe\njedes Baukörpers gesondert bestimmt (§ 60 Abs. 5 PBG).\n\n7.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 bringen vor, auf dem Attikageschoss sei eine\n„Aufbordung“ von mindestens 20cm nötig, da eine Begrünung des Hauptdaches\nüber der Attika geplant sei. Diese „Aufbordung“ wie auch die Sonnenkollektoren,\neine Brüstung (als Dachumrandungsmauer) auf der Ebene 4 sowie der Liftschacht\nauf den Ebenen 3 und 4 seien abstandsrelevant, auf den Plänen aber nicht dargestellt.\n\n"}