{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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KTN H.________ liegt gemäss Zonenplan des Bezirks Küssnacht in der\nWohnzone mit mittlerer Ausnützung (W2B). Diese Zone ist für Wohnbauten mit\nmaximal zwei Vollgeschossen bestimmt, wobei ein Anteil von nicht störenden\nGewerbebetrieben bis höchstens 30% zugelassen wird (Art. 74 BauR). Die\nZonenvorschriften verbieten die Überbauung mit einem Mehrfamilienhaus\ndemnach nicht. Die Tatsache, dass es sich bei keinem der umliegenden Häuser\num ein Dreifamilienhaus handelt, vermag die Zonenkonformität des geplanten\nBauobjekts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Ziff. 1 nicht in Frage zu\nstellen. Ob die in Art. 74 BauR definierten Überbauungsmasse – namentlich die\nAusnützungsziffer von 0.55 und die maximale Geschosszahl von 2 Geschossen -\nim vorliegenden Fall eingehalten sind, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. unten\nErw. 6 und 8).\n\n6. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 bringen vor, das Bauprojekt verletze die\nGeschosszahlvorschriften, da sowohl das oberste als auch das unterste Geschoss\nals Vollgeschosse zu qualifizieren seien und somit die Gesamtvollgeschosszahl\nvier betrage (hierzu unten Erw. 6.1 und 6.2). Im Weiteren sei die maximale\nGeschosshöhe der Vollgeschosse und des sichtbaren Untergeschosses von im\nMittel 3m (Art. 37 Abs. 6 BauR) überschritten (unten Erw. 6.3). Sodann verfüge\ndas Bauvorhaben über zwei sichtbare Untergeschosse, wobei keine\nRückversetzung des oberen Untergeschosses vorgesehen sei. Damit liege eine\nVerletzung von Art. 37 Abs. 4 BauR vor (unten Erw. 6.4).\n\n6.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 BauR gilt als Vollgeschoss ein Geschoss, wenn es\nsich nicht um ein Untergeschoss oder um ein Dach- oder Attikageschoss handelt.\nAls Untergeschoss gilt ein Geschoss, das zu mehr als einem Drittel seines\nVolumens unterhalb des gewachsenen Terrains liegt. Liegt das gestaltete Terrain\ntiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen (Art. 37 Abs. 3 BauR).\nGemäss Berechnung des Regierungsrates (angef. RRB, Erw. 4.3.1 und 4.3.2)\nbeträgt das Volumen des Geschosses auf der Ebene 1 unter Miteinbezug des\nLiftschachts sowie der Räume Nr. 4 und 7 gemäss Volumenmodell (Informationen\nzur Baueingabe vom 11.4.2008, S. 2 sowie Anhang Volumenmodell Ebene 1)\n760.66m3. Nicht zu beanstanden ist, dass der offene Sitzplatz und der\nGeschossboden der 1. Ebene nicht in die Volumenberechnung miteinbezogen\nworden sind. Den kommunalen Behörden kommt bei der Auslegung der\n\n9\nBestimmungen des kommunalen Baureglements im Rahmen ihrer\nGemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, in welchen den\nRegierungsrat zu Recht nur zurückhaltend eingreift. Wie der Regierungsrat in Erw.\n4.1 des angefochtenen RRB ausführte, ersetzt der Regierungsrat eine sachlich\nvertretbare Auslegung durch die kommunalen Baubehörden nicht durch eine\nandere, ebenfalls vertretbare Auslegung. Vielmehr greift der Regierungsrat\nlediglich dann korrigierend ein, wenn sich die Rechtsauffassung der\nKommunalbehörden als unhaltbar erweist. Dies gilt umso mehr für das\nVerwaltungsgericht, welches die Überprüfung von Regierungsratsbeschlüssen\ngrundsätzlich auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu beschränken hat (§\n55 VRP). Bei dieser Ausgangslage kann namentlich die Nichtberücksichtigung des\nGeschossbodens bei der Volumenberechnung nicht beanstandet werden, zumal\ngemäss Art. 37 Abs. 6 BauR als Geschosshöhe die Distanz zwischen Oberkant\nGeschossboden bis Oberkant Geschossdecke gilt.\n\nBei einem Volumen von 760.66m3 gilt die 1. Ebene demnach als Untergeschoss,\nwenn mindestens 253.55m3 davon unter dem gewachsenen Terrain liegen. Wie in\nden Informationen zur Baueingabe vom 11. April 2008, S. 2 berechnet wird, liegen\n290.70m3 des untersten Geschosses unter Terrain. Diese Berechnung wird von\nden Beschwerdeführern nicht in substantiierter Weise bestritten und ist aufgrund\nder Pläne (Fassaden/ Schnitt 1:100 vom 11.4.2008) nachvollziehbar. Nachdem\nauch der Liftschacht und die Räume Nr. 4 und 7 unter gewachsenem Terrain\nliegen, ist das unter Terrain liegende Gebäudevolumen sogar noch grösser.\nDemnach handelt es sich beim Untergeschoss klarerweise nicht um ein\nVollgeschoss.\n\n6.2 Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die innerhalb der\nlichten Höhe von mehr als 1.50m liegende Grundfläche mehr als 60% der\nGrundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt (Art. 37 Abs. 5 BauR).\n§ 60 Abs. 3 lit. c PBG regelt einzig, unter welchen Bedingungen ein Attikageschoss\nund eine Dachbrüstung bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu\nberücksichtigen sind. Gemäss dieser Bestimmung werden das Attikageschoss und\ndie Dachbrüstung nicht berücksichtigt, sofern sie mindestens um das Mass ihrer\nHöhe von der Fassade zurückversetzt sind. Es geht bei dieser Bestimmung nicht\num die Qualifikation eines Geschosses als Voll- oder Dachgeschoss. Hierfür ist\neinzig auf Art. 37 Abs. 5 des kommunalen BauR abzustellen.\n\nDie Grundfläche des unter dem Attikageschoss liegenden Vollgeschosses beträgt\n244.34m2 (vgl. Informationen zur Baueingabe vom 11.4.2008 sowie Plan\nGrundrisse 1:100 vom 11.4.2008, Ebene 3). Demnach gilt das Attikageschoss\n\n"}