{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n3.2 Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 rügen, der Regierungsrat habe\ngewisse Rügen (Verletzung elementarer Verfahrensgarantien und Parteirechte,\ninsbesondere Verstoss gegen das Berichten; Rechtsverweigerungsrüge bezüglich\nAusstandsbegehren; Nichtanwendung des Baureglements gemäss den im Vorfeld\nder letzten Revision publizierten Zielsetzungen; Nichtanwendung des\nBaureglements gemäss den Erläuterungen im Anhang zum Bauregelement;\nNichteinhaltung/ Nichtdurchsetzung der Brandschutzvorschriften; Fehlen eines\ndurchsetzbaren Zweckentfremdungsverbotes) nicht behandelt, ist anzufügen,\ndass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der\nEntscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht\nanfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen\nkönnen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\nstützt. Dabei muss sich die Begründung aber nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt\nvielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 Erw. 2b; 124 II 146 Erw. 2a; 123 I 31 Erw. 2c; 122 IV 8 Erw. 2c,\nje mit Hinweisen).\n\nDie Eingabe der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 an den Regierungsrat umfasste eine\nVielzahl von Rügen, welche über 38 Seiten in detaillierter und teils\nausschweifender Weise begründet wurden. Die – teilweise summarische –\nPrüfung dieser Rügen durch den Regierungsrat ist ausreichend. Soweit sich der\nRegierungsrat mit vereinzelten Vorbringen nicht oder nur kurz befasste, ist dies\nnicht zu beanstanden. Es musste den Beschwerdeführern Ziff. 2-4 aufgrund des\nangefochtenen Beschlusses namentlich klar sein, dass der Regierungsrat die\n\n7\nBrandschutzbewilligung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich als ausreichend\nbetrachtete (vgl. hierzu unten Erw. 9.2, 2. Abschnitt). Die Beschwerdeführer Ziff.\n2-4 haben in ihrer Eingabe an den Regierungsrat denn auch nicht dargelegt,\nwelche Brandschutzvorschriften verletzt sein sollen, sondern lediglich gerügt, es\nseien zu Unrecht keine Brandschutz-Auflagen verfügt worden.\n\n3.3 Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 geltend machen, die bewilligten Pläne\nwürden Widersprüche aufweisen, hat der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung\nvom 11. November 2009 an den Regierungsrat ausdrücklich festgehalten, dass in\nder Baubewilligung unter den verbindlichen Planunterlagen versehentlich das\nfalsche Datum eingetragen worden sei (vgl. Disp-Ziff. 5 des Beschlusses).\nMassgebend sei der Situationsplan 1:500 vom 11. April 2008 (nach\nProjektanpassung) und nicht derjenige vom 15. Oktober 2007. Dies ergibt sich\nauch aus den Plänen – am 19. August 2009 genehmigt (gestempelt und\nunterzeichnet) wurde der Situationsplan 1:500 vom 11. April 2008, welcher mit\ndem Plan Grundrisse 1:100 vom 11. April 2008 übereinstimmt. Einen weiteren\nVerschrieb stellt das unter Disp-Ziff. 5, Umgebungsplan 1:100 eingetragene Datum\n(24. April 2008) dar, datiert der genehmigte Plan doch vom 24. April 2009.\n\n4. Nachdem das Baugesuch am 15. Oktober 2007 und damit vor Inkrafttreten\n(1. Juli 2008) der mit der Teilrevision vom 19. September 2007 geänderten bzw.\neingeführten Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ\n400.100) eingereicht worden ist, gilt für die Beurteilung der vorliegenden\nStreitsache das bisherige Recht (Art. 94 Abs. 1 PBG).\n\nGemäss Art. 120 Abs. 1 des Baureglements des Bezirks Küssnacht (BauR) ist das\nBaugesuch namentlich mit einem vom Geometer nachgeführten und\nunterzeichneten Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt\nGrenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt (lit. c), sowie mit\nden Schnitt- und Fassadenplänen in der Regel im Massstab 1:100 mit\nbestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäude- und\nFirsthöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen\nHöhenkoten am Bau (lit. e) einzureichen. Vorliegend liegen die Schnitt- und\nFassadenpläne, die Grundrisse, der Umgebungsplan sowie der Situationsplan in\nden Akten – es fehlt indessen ein Katasterplan mit eingetragenen Grenz- und\nGebäudeabständen (die Massangaben auf dem Situationsplan sind nicht\nvollständig) sowie die Bezeichnung der Gebäudehöhen in den Fassadenplänen,\nwomit die Gesuchsunterlagen die Anforderungen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c und\ne BauR nicht erfüllen. Nachdem sich die Gebäudehöhen sowie die Grenzabstände\nanhand der vorliegenden Pläne ermitteln lassen, ist indessen von einer\n\n8\nRückweisung der Sache an den Bezirksrat zur Einholung ergänzender Pläne\nabzusehen. Es versteht sich im Übrigen, dass nicht bewilligte Elemente wie\nbeispielsweise Sonnenkollektoren oder Dachrandaufbordungen auf den\neingereichten Plänen nicht dargestellt sind (vgl. hierzu auch unten Erw. 7.1).\n\n"}