{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.11.2010 III 2010 115\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n§ 84 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) sieht ausdrücklich die\nunverbindliche Beratung und das Vorbescheidverfahren in Bausachen vor; die an\nder Beratung oder am Vorbescheid beteiligten Personen sind dadurch nicht per se\nvom künftigen Baubewilligungsverfahren ausgeschlossen. Der Regierungsrat hat\nhierzu in RRB Nr. 301/2009 vom 17. März 2009, Erw. 2.2 Stellung genommen und\nausgeführt, den Einsprechern hätten die nach Einspracheerhebung erfolgten\nKontakte zwischen dem Bauamt, der Bau- und der Ortsbildkommission sowie dem\nBeschwerdegegner bzw. seines Architekten zur Kenntnis gebracht werden\nmüssen. Da diese aber zur vom Beschwerdegegner vorgenommenen\nProjektanpassung vom 11. April 2008 am 16. Mai 2008 Stellung nehmen konnten,\nhätten sie durch die Vorgehensweise der Baubehörde keine Rechtsnachteile\nerlitten. Dieser Auffassung des Regierungsrates ist beizupflichten: Soweit\nüberhaupt eine Gehörsverletzung vorlag, wurde diese jedenfalls mit dem\nUnterbreiten der Projektänderung und der Einräumung der Gelegenheit zur\nStellungnahme geheilt. Aufgrund der Aktennotizen der Baukommission (III 2010\n118, Bf-act. II/5) ist zudem klar nachvollziehbar, dass die Bau- und\nOrtsbildkommission dem Beschwerdegegner namentlich empfahl, das\nAttikageschoss zu verkleinern, sodass das Objekt auf keiner Fassadenseite\nviergeschossig in Erscheinung trete. Daraufhin hat der Beschwerdegegner bzw.\nsein Architekt eine entsprechende Anpassung (Rückversetzung der\nFassadenfronten des Attikageschosses auf der Nordostseite um 90cm, auf der\nSüdostseite um 60cm) vorgenommen, woraufhin die Baukommission dem\nArchitekten am 8. April 2008 schriftlich mitteilte, ihrer Meinung nach passe sich das\nGebäude mit den vorgenommenen Änderungen optisch in der Massstäblichkeit\nund Erscheinung den unmittelbar angrenzenden Bauten an. Durch die\nZurückversetzung der beiden Fassadenfronten trete das oberste Geschoss\n\n5\nweniger in Erscheinung. Es trifft demnach entgegen der Behauptung der\nBeschwerdeführer Ziff. 2-4 nicht zu, dass die Baukommission dasselbe Projekt -\nohne dass dieses angepasst worden wäre - nach der Besprechung vom 4. März\n2008 plötzlich als bewilligungsfähig erachtete. Der Grund für den\nRichtungswechsel der Baukommission liegt vielmehr in der Projektänderung vom\n11. April 2008. Zudem hat die Baukommission dem Beschwerdegegner bzw. dem\nArchitekten nach der Projektanpassung in keiner Weise zugesichert, dass auch\ndie übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien bzw. dass die\nBaubewilligung erteilt werde, zumal hierfür der Bezirksrat zuständig ist.\n\n3.1.3 Die Vorschriften der Gerichtsordnung (GO; SRSZ 231.110) über Ausschluss\nund Ablehnung von Behördenmitgliedern sind auf das Verfahren vor den\nVerwaltungsbehörden sinngemäss anwendbar (§ 4 Abs. 1 VRP und §§ 52 ff. GO).\nDas Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der\nGerichtsabteilung (bzw. von jedem Behördenmitglied) während des ganzen\nVerfahrens gestellt werden (§ 55 GO). Über ein streitiges Ausstandsbegehren\nentscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 GO).\n\nDie Beschwerdeführer Ziff. 2-4 haben in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2009\nindessen kein förmliches Ausstandsbegehren für das vorliegende bzw. damals vor\nBezirksrat hängige Baubewilligungsverfahren gestellt. Sie erklärten u.a., die\nDurchführung eines heimlichen Vorentscheidverfahrens unter Ausschluss der\nEinsprecher sei RPG- und bundesrechtswidrig. Weil das Verfahren nach einem\nheimlichen Bewilligungshandel nicht mehr offen sei, werde überdies ein\nAusstandsgrund gesetzt (mit Hinweis auf § 52 Abs. 1 lit. d GO und § 53 lit. b und\nd GO). Sie verlangten die „Nichtigerklärung und vollständige Neuaufrollung des\nBaubewilligungsverfahren“. Dabei hätten alle Vorbefassten in den Ausstand zu\ntreten.\n\nWenn in der Stellungnahme vom 23. Juni 2009 überhaupt ein Ausstandsbegehren\ngestellt wurde, dann jedenfalls lediglich für den Fall einer Neuaufrollung des\nVerfahrens. Nach dem Gesagten (oben Erw. 3.1.2) bestand indessen kein Anlass,\ndas Verfahren „vollständig neu aufzurollen“. Der Bezirksrat war demnach nicht\nverpflichtet, sich mit dem nicht förmlichen „Ausstandsbegehren“ weiter\nauseinanderzusetzen. Zudem ist im vorliegenden Fall klarerweise kein Ausstandsoder Ablehnungsgrund gegeben: Der breite Zuständigkeitsbereich eines\nGemeinderates darf nicht leichthin zum Ausstand des gesamten Rates oder\neinzelner Räte führen. Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde hat vielfach\nmit einem (nachmaligen) Baugesuchsteller schon zu tun gehabt oder eine\nVereinbarung drängt sich gerade im Zusammenhang mit einem konkreten\n\n6\nBauprojekt auf. Zu strenge Anforderungen mit Blick auf die Ausstandsgründe\nwürden vielfach vernünftige, auch im öffentlichen Interesse liegende Lösungen\nver- oder zumindest behindern (EGV-SZ 2006, B. 1.1). Es dürfen nicht leichthin\ngesamte kommunale Behörden oder einzelne Behördenmitglieder, die sich mit der\nSache schon befasst haben und dabei allenfalls fehlerhaft vorgegangen sind,\ndeswegen in den Ausstand geschickt werden. Wenn dies schon auf Gerichtsstufe\nin der Regel keinen Ablehnungsgrund darstellt, so muss dies umso mehr bei der\nkommunalen Exekutive gelten, anderenfalls das Milizsystem in seiner Effizienz\nund in seinem Geschäftsgang stark beeinträchtigt würde (EGV-SZ 2006, B. 1.1 mit\nHinweisen). Bei der vorliegenden Sachlage – den Einsprechern sind aus dem\nallfälligen (minimalen) Verfahrensmangel keinerlei Rechtsnachteile entstanden –\nliegen jedenfalls keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vor.\n\n"}