{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "61ed9c4cadc5d85b21f0da77c3a19471"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-115_2010-11-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_115_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2cef0ec58dd0835c31e8ad71619698f3a83c4be0a6f8cd7d132ca71622db707d8a52c75245f1fffe541d7fa93b4cf3defd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_115", "Checksum": "d8fea751e80d22034b08abd0569bca08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Juli 2010 mit\nzwei separaten Vernehmlassungen, die Verfahren III 2010 115 und III 2010 118\nseien zu vereinigen und die Beschwerden III 2010 115 und III 2010 118 seien unter\nKostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Der Bezirksrat Küssnacht beantragte am 28. Juli 2010 vernehmlassend, die Beschwerden seien unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdegegner liess mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 24. August 2010 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n3\n1. In der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110)\nwird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter\nRechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für\nzwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich\ndie verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen\n(Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE\n603 + 606/92 vom 23.9.1992, Erw. 1; VGE 116 + 129/94 vom 23.11.1994, Erw. 1;\nVGE 121 + 196/94 vom 11.1.1995, Erw. 1; VGE 1025 + 1026/99 vom 15.7.1999,\nErw. 1). Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben Regierungsratsbeschluss. Zudem sind zumindest teilweise identische Rechtsfragen zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb zu vereinigen.\n\n2. Nachdem der Regierungsrat über diverse Rügen bereits mit RRB Nr.\n301/2009 vom 17. März 2009 (Verfahren VB 243/2008 und VB 247/2008, vgl.\nIngress lit. B) entschieden hatte, durfte er sich diesbezüglich im angefochtenen\nRRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010 mit einem entsprechenden Verweis auf RRB\nNr. 301/2009 begnügen (Erw. 2.1 des angef. RRB). Anfechtungsobjekt im\nvorliegenden Verfahren ist dennoch lediglich RRB Nr. 587/2010 vom 8. Juni 2010.\nDa der Regierungsrat die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 301/2009 aufgehoben\nhatte, war den Beschwerdeführern bezüglich der ihnen nicht Recht gebenden\nErwägungen des Regierungsrates der Rechtmittelweg mangels Beschwer\nverwehrt. Das Verwaltungsgericht hat demnach – soweit mit den zu beurteilenden\nBeschwerden gerügt – im vorliegenden Verfahren auch diese Punkte zu\nüberprüfen, anderenfalls würde den Beschwerdeführern der Rechtsweg\nunzulässigerweise verweigert bzw. eingeschränkt (vgl. Beschwerdeschrift III 2010\n118, S. 3 f. zur Rügebefugnis und zum Anfechtungsobjekt; Vernehmlassung des\nBeschwerdegegners Ziff. 4 auf S. 3).\n\n3.1.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 bringen vor, ihr am 23. Juni 2009 gestelltes\nAusstandsbegehren gegen alle Bezirksräte, die Baukommissionsmitglieder, den\nLandschreiber sowie den Bauleiter und seine Mitarbeiter sei im bezirksrätlichen\nBauentscheid vom 19. August 2009 weder erwähnt noch behandelt worden, was\nvor Regierungsrat als Rechtsverweigerung gerügt worden sei. Der Regierungsrat\nsei aber mit keinem Wort auf die Rechtsverweigerungsrüge eingegangen.\n\nIn der Stellungnahme vom 23. Juni 2009 an den Bezirksrat Küssnacht begründen\ndie Beschwerdeführer Ziff. 2-4 das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit,\ndass die Baubewilligung an einer Besprechung vom 4. März 2008 zwischen dem\nBeschwerdegegner, dessen Architekten und den Mitgliedern der Baukommission\n„ausgejasst“ und „heimlicher Bewilligungshandel“ betrieben worden sei. Es seien\n\n4\nelementarste Verfahrensgrundsätze missachtet worden, so z.B. das Fairness- und\nGleichbehandlungsgebot, das Verbot des Berichtens sowie der Anspruch auf\nrechtliches Gehör. Weil das Verfahren nach einem „heimlichen\nBewilligungshandel“ nicht mehr offen sei, werde überdies ein Ausstandsgrund\ngesetzt. Die Verfahrensmängel müssten zur Nichtigerklärung und vollständigen\nNeuaufrollung des Baubewilligungsverfahrens führen, wobei alle Vorbefassten in\nden Ausstand zu treten hätten.\n\n3.1.2 Bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 247/2008 haben die\nBeschwerdeführer Ziff. 2-4 gerügt, das Bauamt des Bezirks Küssnacht habe vor\nErlass der Baubewilligung Gespräche mit dem Beschwerdegegner bzw. mit\ndessen Architekten geführt, was gegen das Gleichbehandlungs- und\nFairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verstosse.\n\n"}