4. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/GU), Rechtsanwalt E.________ (2/GU) sowie nach definitiver Erledigung an den Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln (2/R, unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 183'150.00.