Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 4'000.00 bezogen. Im Restbetrag von Fr. 75.20 wird den Beklagten Rechnung gestellt. 3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und 7.6 % MWST) zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 21