8. Zusammenfassend ist Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig;- erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 16. Februar 2009 wird bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'075.20, bestehend aus den Gebühren von Fr. 3'951.20 und den Auslagen von Fr. 124.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten auferlegt.